Aufgrund der Adressangaben in einem Erhebungsbericht der Regionalpolizei Aargausüd vom 27. August 2024 (Rapport-Datum) forderte das Verwaltungsgericht den zwischenzeitlich wegen offener Ausstände im Zusammenhang mit SVG-Delikten zur Verhaftung ausgeschriebenen Beschwerdeführer 1 mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2024 auf, seine aktuell gültige Adresse und deren Übereinstimmung mit den Meldeverhältnissen bekanntzugeben bzw. mitzuteilen. Hierauf wurde mit Eingabe vom 19. September 2024 die Zahlung der Ausstände belegt und die aktuelle Adresse in S._____ bekanntgegeben, wo sich der Beschwerdeführer auch (erfolglos) anzumelden versuchte (act. 87 ff.).