Nach Eingang des mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2024 (act. 78 f.) einverlangten Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2024 an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 80, 84). Die Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführenden am 14. August 2024 zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 85 f.).