1. Der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei den Beschwerdeführern 1-3 weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer 1-3 festzustellen und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.