Am 21. Juni 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Postaufgabe) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau -4- (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.):