Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 12. Dezember 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum, unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung. Seine beiden Kinder (Beschwerdeführende 2 und 3) wurden in die Verfügung miteinbezogen (MI1-act. 682 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 12. Dezember 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Eingabe vom 12. Januar 2024 (MI1-act. 736) Einsprache erheben (MI1-act. 696 ff.).