In der Folge bestätigten beide Eheleute ihre Trennung (MI1-act. 649 ff.; 660). Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2023 wegen ihrer Straffälligkeit zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt (MI1-act. 670, act. 140).