Mit Auflage vom 22. September 2022 forderte das MIKA den Beschwerdeführer 1 zur Einreichung eines Arbeitsvertrags und eines Sprachnachweises auf (MI1-act- 572 f. und 577 ff.). Der Beschwerdeführer 1 blieb in der Folge einen entsprechenden Sprachnachweis schuldig und zog per 1. März 2023 alleine nach R._____ (MI1-act. 626). In der Folge bestätigten beide Eheleute ihre Trennung (MI1-act.