480, 494). Hierauf stellte das MIKA dem Beschwerdeführer 1 am 24. März 2022 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in -3- Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (MI1-act. 496 f.). Beide Eheleute bestritten hierauf Scheidungsabsichten und der Beschwerdeführer 1 meldete sich per 1. Mai 2022 wieder bei seiner Ehefrau an (MI1- act. 500, 521, 527).