Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.257 / lm / jb ZEMIS [***]; (E.2024.006) Art. 53 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, führer 1 Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, führerin 2 Beschwerde- C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei führer 3 2 und 3 vertreten durch A._____ alle vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 21. Juni 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer 1 ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ab- stammung. Am 6. Mai 2017 reiste er als Asylbewerber in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwer- deführer 1 [MI1-act.] 90 ff.). Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs ersuchte er am 7. Mai 2019 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der damals im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Landsfrau D._____ (MI1-act. 2, 114 f.). Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch am 3. Juni 2019 abgelehnt hatte, gebar D._____ am 7. Juni 2019 die gemeinsame Tochter B._____ (Beschwerdeführerin 2; MI1-act. 2, 55 f., 172 f.). Nach mehrfachem Durch- laufen der unteren kantonalen Instanzen wies das Verwaltungsgericht Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 9. Juli 2020 (VB.2020.00291) die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Auf- enthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung ab, weil D._____ der Kantonswechsel vom Kanton Aargau in den Kanton Zürich verweigert worden war, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer 1 eine Ausreisefrist bis zum 23. Oktober 2020 ansetzte (MI1-act. 1 ff., 277 ff., 286). Noch vor Ablauf der Ausreisefrist ersuchten der Beschwerdeführer 1 und D._____ am 27. Juli 2020 bzw. 8. September 2020 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) bzw. der Einwohnerkontrolle der Gemeinde R._____ um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung (MI1-act. 10 ff., 36), welche am 15. De- zember 2020 bewilligt wurde (MI1-act. 359). Nachdem das Paar am 22. Ja- nuar 2021 geheiratet hatte (MI1-act. 375 f.), erhielt der Beschwerdeführer 1 am 11. Februar 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche am 2. Juni 2022 einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlän- gert wurde (MI1-act. 380 ff., 531). Am 25. September 2021 kam das zweite gemeinsame Kind, C._____ (Beschwerdeführer 3), auf die Welt (MI1- act. 518). Am 7. Januar 2022 teilte D._____ dem MIKA mit, sie habe sich per 24. Dezember 2021 vom Beschwerdeführer 1 getrennt (MI1-act. 420). Am Folgetag bestätigte auch der Beschwerdeführer 1 die Trennung und am 18. Januar 2022 informierte die Wohngemeinde R._____ über eine Adress- änderung des Beschwerdeführers 1 per 29. Dezember 2021 (MI1- act. 475). Nachdem die Eheleute das Zusammenleben kurzzeitig wieder aufgenommen hatten, informierten sie das MIKA am 24. März 2022 per E-Mail erneut über ihre Trennung (MI1-act. 480, 494). Hierauf stellte das MIKA dem Beschwerdeführer 1 am 24. März 2022 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in -3- Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (MI1-act. 496 f.). Beide Eheleute bestritten hierauf Scheidungsabsichten und der Beschwer- deführer 1 meldete sich per 1. Mai 2022 wieder bei seiner Ehefrau an (MI1- act. 500, 521, 527). Mit Auflage vom 22. September 2022 forderte das MIKA den Beschwerde- führer 1 zur Einreichung eines Arbeitsvertrags und eines Sprachnachwei- ses auf (MI1-act- 572 f. und 577 ff.). Der Beschwerdeführer 1 blieb in der Folge einen entsprechenden Sprachnachweis schuldig und zog per 1. März 2023 alleine nach R._____ (MI1-act. 626). In der Folge bestätigten beide Eheleute ihre Trennung (MI1-act. 649 ff.; 660). Die Ehefrau des Beschwer- deführers 1 wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 5. September 2023 wegen ihrer Straffällig- keit zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer fünfjährigen Landes- verweisung verurteilt (MI1-act. 670, act. 140). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 12. De- zember 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers 1 und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum, unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung. Seine beiden Kinder (Beschwerdeführende 2 und 3) wurden in die Verfügung miteinbezogen (MI1-act. 682 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 12. Dezember 2023 liessen die Be- schwerdeführenden beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Eingabe vom 12. Januar 2024 (MI1-act. 736) Einsprache erheben (MI1-act. 696 ff.). Am 21. Juni 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Postaufgabe) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau -4- (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei den Beschwerdeführern 1-3 weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer 1-3 festzustellen und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2024 (act. 78 f.) einverlangten Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwerdeant- wort vom 12. August 2024 an ihren Erwägungen fest, beantragte die Ab- weisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 80, 84). Die Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführenden am 14. August 2024 zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 85 f.). Aufgrund der Adressangaben in einem Erhebungsbericht der Regionalpo- lizei Aargausüd vom 27. August 2024 (Rapport-Datum) forderte das Ver- waltungsgericht den zwischenzeitlich wegen offener Ausstände im Zusam- menhang mit SVG-Delikten zur Verhaftung ausgeschriebenen Beschwer- deführer 1 mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2024 auf, seine ak- tuell gültige Adresse und deren Übereinstimmung mit den Meldeverhältnis- sen bekanntzugeben bzw. mitzuteilen. Hierauf wurde mit Eingabe vom 19. September 2024 die Zahlung der Ausstände belegt und die aktuelle Adresse in S._____ bekanntgegeben, wo sich der Beschwerdeführer auch (erfolglos) anzumelden versuchte (act. 87 ff.). Die in diesem Zusammen- hang eingereichten Dokumente und die dazu geführte Korrespondenz zwi- schen dem MIKA und den Einwohnerdiensten S._____ wurden der Vorin- stanz bzw. den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 100 f.). Eine vom MIKA an die Adresse in S._____ versandte Anwesenheitsbestätigung wurde mangels Ermittelbarkeit des Empfängers retourniert und in der Folge über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1 zugestellt, was den Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Instruk- -5- tionsverfügung vom 9. Oktober 2024 ebenfalls zu Kenntnis gebracht wurde (act. 102 ff.). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer 1 per 1. No- vember 2024 in der Wohnung seiner Ehefrau in T._____ an (act. 105, 107). Die diesbezügliche Mitteilung der Einwohnerdienste T._____ (samt Beilagen) vom 5. November 2024 wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. November 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 111 f.). Am 26. November 2024 reichte der Kinder- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) Baden einen Bericht ein, gemäss dem die Beschwerdeführenden 2 und 3 seit April 2022 unter Beistandschaft stünden und die Kinder seit dem Antritt einer Haftstrafe durch die Kindsmutter beim Beschwerdeführer lebten. Weiter wurde auf das konventionsrechtlich geschützte Interesse der Kinder an Stabilität, Kontinuität und einem weiteren Verbleib im Land hin- gewiesen (act. 113 f.). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 hielt der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden an seinen Anträgen fest und teilte unter Beilage ent- sprechender Unterlagen mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers 1 inzwi- schen rechtskräftig geschieden und die Beschwerdeführenden 2 und 3 nun unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern sowie die alleinige Obhut des Beschwerdeführers 1 gestellt worden seien. Er lebe nun zusam- men mit den Kindern in der früheren Familienwohnung, während die Kinds- mutter eine dreijährige Freiheitsstrafe verbüsse. Weiter wurde unter Bei- lage verschiedener Belege auf laufende schulpsychologische Abklärungen und die Schuldentilgungsbemühungen des Beschwerdeführers 1 hingewie- sen (act. 115 ff.). Der Bericht der KESD Baden vom 26. November 2024 und die Eingabe vom 17. Dezember 2024 wurden der Vorinstanz bzw. den Beschwerdefüh- renden zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 127 f.). In der Folge reichte das MIKA weitere Unterlagen nach, welche den Be- schwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2025 eben- falls zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 129 ff.). Mit Eingabe vom 18. März 2025 gaben die Beschwerdeführenden unter Beilage eines entsprechenden Arbeitsvertrags bekannt, dass der Be- schwerdeführer 1 seit dem 1. März 2025 in einem Teilzeitpensum als Ser- vicemitarbeiter arbeite und die dortige Stelle voraussichtlich per 1. April 2025 zu einem Vollzeitpensum aufstocken könne (act. 133 ff.). Auch diese Eingabe wurde der Vorinstanz zu Kenntnis gebracht. Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2025 wurden die Parteien über den Beizug des Vollzugsauftrags der früheren Ehefrau des Beschwerde- -6- führers 1 informiert, gemäss welchem diese frühestens per 4. September 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden könne und als Voll- zugsende der 19. August 2027 festgesetzt sei (act. 138 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführenden beantragen mit Antrag 2 die (Weiter-)Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Bewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verste- hen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewil- ligung der Beschwerdeführenden zu verlängern bzw. ihnen eine solche zu erteilen. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorin- stanz vom 21. Juni 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer -7- [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid zusammenfassend fest, dass der türkische Beschwerdeführer 1 aus seiner (damaligen) Ehe mit ei- ner inzwischen wegen Straffälligkeit des Landes verwiesenen Landsfrau weder eheliche noch nacheheliche Aufenthaltsansprüche ableiten könne, nachdem die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre ge- dauert habe und auch kein nachehelicher Härtefall ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer 1 habe seine lebensprägenden Jahre in der Türkei verbracht und habe sich zunächst nur aufgrund seines später abgewiese- nen Asylgesuchs in der Schweiz aufhalten dürfen. Nach der Regulierung seines Aufenthalts sei er wiederholt straffällig geworden sowie betrieben worden, während seine sprachliche und wirtschaftliche Integration (ledig- lich) ausreichend sei. Seine Wiedereingliederung in der Türkei sei aufgrund seiner dortigen Sozialisierung und trotz seiner kurdischen Ethnie nicht ge- fährdet. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 befänden sich in einem anpas- sungsfähigen Alter und würden ausländerrechtlich das Schicksal ihrer El- tern teilen, welche beide das Land verlassen müssten. Ein persönlicher Härtefall oder ein Eingriff in konventionsrechtliche Beziehungen sei auf- grund des Alters der Kinder, der bisherigen Integration des Beschwerde- führers 1 und der Wegweisung der gesamten Familie, bzw. der Landesver- weisung der Ehefrau, nicht ersichtlich. Ebensowenig lägen Vollzugshindernisse vor, nachdem dem Beschwerde- führer 1 nach Einschätzung des Staatssekretariats für Migration (SEM) trotz drohender Strafverfolgung in der Türkei weder flüchtlingsrechtlich re- levante Nachteile oder Verfolgung noch Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. 1.2. Die Beschwerdeführenden haben ihre Argumentation aufgrund der zwi- schenzeitlich erfolgten Scheidung und Obhutsumteilung sowie dem Stel- lenantritt des Beschwerdeführers 1 und dessen jüngsten Bemühungen um -8- einen Schuldenabbau im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens etwas ange- passt. Im Wesentlichen machen sie noch Folgendes geltend: Das MIKA habe es in gehörsverletzender Weise unterlassen, den ent- scheidrelevanten Sachverhalt richtig abzuklären und die Fallakten richtig zu würdigen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 befänden sich seit der In- haftierung der Kindsmutter in der Obhut des Beschwerdeführers 1 und seien auf ein verlässliches und von Kontinuität geprägtes Betreuungsum- feld angewiesen. Ihre Wegweisung ins Heimatland würde in konventions- widriger Weise ihr Wohl gefährden und den regelmässigen Kontakt zur in- haftierten Kindsmutter sowie weiteren Verwandten verunmöglichen. Über- dies drohe dem Beschwerdeführer 1 in der Türkei eine mehrjährige Frei- heitsstrafe, womit die Kinder dort mindestens zeitweise von beiden Ehegat- ten getrennt werden könnten. Die Vorinstanzen hätten keine Gesamtbetrachtung vorgenommen und nacheheliche Aufenthaltsrechte nach Art. 77 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201; in Verbindung mit Art. 44 AIG) oder einen persönli- chen Härtefall nach Art. 31 Abs. 1 VZAE (in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) in unzulässigerweise verneint, nachdem keinerlei Widerrufs- gründe vorlägen, dem Beschwerdeführer 1 in der Türkei bis zu drei Jahre Gefängnis sowie Folter und unmenschliche Behandlung drohen würden und er danach als verurteilter Straftäter kurdischer Herkunft keine wirt- schaftlichen und sozialen Wiedereingliederungschancen habe. Diese seien überdies auch aufgrund der langen Landesabwesenheit und fehlender fa- miliärer Unterstützung getrübt. Zudem begründeten auch die dargelegten Interessen der Kinder einen entsprechenden Härtefall. Weiter lassen die Beschwerdeführenden ausführen, dass sich der Be- schwerdeführer 1 zunächst aufgrund seines Asylverfahrens und danach aufgrund laufender Ausreisefristen bzw. seines Gesuchs um Vorbereitung der Ehe durchgehend rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, wes- halb ihm sein Aufenthalt seit seiner Einreise am 6. Mai 2017 anzurechnen und grundsätzlich als lange zu bezeichnen sei. Seine Delinquenz liege teil- weise länger zurück und bewege sich ansonsten im Bagatellbereich, ohne dass deshalb auf eine schlechte Integration geschlossen werden könne oder gar ein Widerrufsgrund anzunehmen sei. Auch die finanziellen Ver- hältnisse seien seit dem 11. April 2023 gefestigt und seine Schulden seien von seiner (früheren) Ehefrau verursacht, während er sich um einen Schul- denabbau bemühe und beruflich und sprachlich auch nach den vorinstanz- lichen Feststellungen integriert sei. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden verletze damit deren Anwe- senheitsrechte aufgrund eines ehelichen bzw. persönlichen Härtefalles, missachte das konventionsrechtlich anerkannte Kindswohl und erscheine -9- jedenfalls unverhältnismässig. Zudem stünden einer Wegweisung in die Türkei das konventionsrechtliche Folterverbot und flüchtlingsrechtliche Gründe entgegen. Eventualiter würden die dargelegten Gründe, eine konkrete Gefährdungs- situation im Heimatland nach Art. 83 Abs. 4 AIG und eine drohende An- klage wegen weiterer politischer Delikte den Vollzug in die Türkei unzuläs- sig und unzumutbar erscheinen lassen, zumal das SEM in seinem vorin- stanzlich angeführten Abklärungsbericht keine vertiefte Einzelfallabklärung vorgenommen habe. Es seien deshalb unter Beizug der türkischen Straf- akten weitere Abklärungen zu treffen und beim SEM die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers 1 und dessen Kinder zu beantragen. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG oder in einem Erlöschens- grund gemäss Art. 51 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechts- gleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungser- teilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2; ein- gehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung ei- ner Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. - 10 - Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine an- dere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprü- fung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffe- nen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.3 f.). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/2.1). Der Beschwerdeführer 1 verfügte aufgrund seiner am 22. Januar 2021 ge- schlossenen Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Lands- frau ab dem 11. Februar 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die einmalig bis zum 31. Januar 2023 ver- längert wurde (MI1-act. 382, 531). Das Zusammenleben in ehelicher Ge- meinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Gemeinschaft wurde nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien und der Vorinstanz (spätestens) am 1. März 2023 aufgelöst (MI1-act. 708, act. 20) und die Ehe ist seit dem 10. Dezember 2024 rechts- kräftig geschieden (act. 118 ff., 129). Selbst wenn sich die früheren Ehe- leute zukünftig wieder annähern und eine neue Ehe eingehen sollten, ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck dahingefallen, zumal die inzwischen des Landes verwiesene frühere Ehefrau ihr eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Da der Beschwerdeführer damit nicht mehr mit einer aufenthaltsberechtig- ten Person in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, kann er sich im heu- tigen Zeitpunkt für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch nicht mehr auf Art. 44 Abs. 1 AIG berufen. Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. 4. 4.1. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeits- prüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer 1 – und davon abgeleitet auch dessen Kindern – gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/2.3). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. - 11 - Der Einspracheentscheid ist am 21. Juni 2024 ergangen. Gemäss der Än- derung des AIG vom 14. Juni 2024, welche bezüglich Art. 50 AIG den Ein- leitungssatz von Absatz 1 sowie den Absatz 2 betrifft und einen Absatz 4 einführt, ist per 1. Januar 2025 eine in Teilen revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten (AS 2024 713 ff.). Diese findet gemäss spezifischer Übergangsregelung von Art. 126g AIG auf alle (hängigen) Gesuche, die vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, Anwendung. In materieller Hinsicht hat die Neurege- lung einerseits Neuerungen beim Aufenthaltsrecht infolge häuslicher Ge- walt gebracht (vgl. BBI 2023 2418 ff.). Andererseits steht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft nun auch bei (ehemaligen) Ehegatten von Drittstaatsangehörigen nicht mehr bloss im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. dazu aArt. 77 Abs. 1 VZAE in der bis Ende 2024 in Kraft stehenden Fassung). Vielmehr besteht neu auch bei einer Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung nach Art. 44 AIG ein Verlängerungsanspruch, sofern die Verlängerungsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AIG erfüllt sind. Ansonsten erweist sich die vorliegend vorzunehmende Prüfung, ob ein nacheheliches Anwesenheitsrecht bzw. ein nachehelicher Härtefall be- steht, sowohl vor als auch nach der per 1. Januar 2025 eingeführten Ge- setzesanpassung als dieselbe, wenngleich sich die Rechtsgrundlagen ge- ändert haben. Während sich die Verlängerung der gestützt auf Art. 44 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft vor der per 1. Januar 2025 erfolgten Gesetzesänderung nach aArt. 77 VZAE richtete, stützt sich diese nun auf Art. 50 AIG, wobei ausser den vorstehen- den Änderungen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen zu erfüllen sind. 4.2. 4.2.1. Gemäss aArt. 77 Abs. 1 lit. a VZAE bzw. neu nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann bzw. (neu) muss die Aufenthaltsbewilligung von Eheleuten nach Art. 44 AIG trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft verlän- gert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die betroffene Person die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt. Die geforderte Ehegemeinschaft besteht grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz zusammenleben (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG; BGE 136 II 113, Erw. 3.3). Die über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich so- lange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft, d.h. mit dem beidseitigen Willen, eine Ehe zu führen, zusammenleben - 12 - (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesge- richts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 50 AIG). Steht fest, dass kein beidseitiger Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft mehr besteht, ist das weitere Zusammenleben nicht an die Dreijahresfrist anrechenbar. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Ehe- leute in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig deshalb auf ihre Ehe berufen, um die Vorschriften über die Zulassung und den weiteren Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: ALBERTO ACHERMANN/ CESLA AMARELLE/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/WALTER KÄLIN/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 57 ff., 69 f. mit weiteren Hinweisen). Weiter setzen nacheheliche Aufenthaltsrechte voraus, dass der originär aufenthaltsberechtigte Ehegatte bzw. die originär aufenthaltsberechtigte Ehegattin bei Auflösung der Ehegemeinschaft weiterhin ein Aufenthalts- recht in der Schweiz hat. Erfolgt die Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem das abgeleitete eheliche Aufenthaltsrecht bereits untergegangen war, kann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nicht durch Aufgabe des ehe- lichen Zusammenlebens neu entstehen. Sodann kann es rechtsmiss- bräuchlich erscheinen, wenn eine Ehetrennung allein der Aufenthaltssiche- rung dient und ein definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nach- dem sich eine Wegweisung oder Landesverweisung der originär aufent- haltsberechtigten Person bereits eindeutig abzeichnet (THOMAS GEISER/ FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partner, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwalts- praxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.297 ff.). 4.2.2. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Ausführungen sind die Vorausset- zungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf aArt. 77 Abs. 1 lit. a VZAE bzw. neu nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer 1 lediglich ab der Heirat, d.h. ab dem 22. Januar 2021 (MI1-act. 375 ff.) bis zur definitiven Trennung am 1. März 2023 (MI1- act. 708, act. 20) und damit weniger als drei Jahre mit seiner damaligen Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammenlebte. Inwie- weit zwischenzeitliche Trennungsphasen der (damaligen) Eheleute an die Dreijahresfrist anrechenbar sind, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob die Trennung und spätere Scheidung der Ehegatten allenfalls bloss der Sicherung des weiteren Aufenthalts dienen könnte, nachdem die Ehefrau ihr originäres Anwesenheitsrecht aufgrund der gegen sie ausgesprochenen Landesverweisung definitiv verloren hatte - 13 - und sich eine entsprechende Entfernungsmassnahme wohl schon vor der Trennung am 1. März 2023 abzeichnete. Da die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG sodann kumula- tive Voraussetzung zur mindestens dreijährigen Dauer der Ehegemein- schaft ist, kann an dieser Stelle auch offengelassen werden, ob der Be- schwerdeführer 1 die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt. Jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 wegen Fah- rens ohne Autobahnvignette, Fahrens in fahrunfähigen Zustand, Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen, Verletzung von Verkehrsregeln, Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidri- gen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Förderung der rechtswidrigen Einreise und Schwarzfahrens in mehreren Strafbefehlen zu insgesamt 210 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen ver- urteilt (MI1-act. 151 f, 297 ff., 397 ff., 482 ff., 571, 679 f., 694 f.) sowie wie- derholt betrieben wurde (MI1-act. 560). Zudem mussten er und seine Fa- milie zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI1-act. 564 ff., 607 ff.) und sind vertiefte Deutschkenntnisse trotz mehrjährigem Aufenthalt nicht nachgewiesen (MI1-act. 553, 579, 634 ff., 749 f.). Seine Integration liegt damit unter den üblichen Erwartungen und ist insgesamt eher als man- gelhaft zu bezeichnen, woran auch seine erst unter dem Druck des auslän- derrechtlichen Bewilligungsverfahrens aufgenommenen Bemühungen zur Schuldentilgung bzw. Erzielung eines existenzsichernden Erwerbseinkom- mens nichts mehr zu ändern vermögen (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025, Erw. 4.5.2). 4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- - 14 - scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (einge- hend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3; 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21). 4.3.1.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentli- chen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenste- hen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbe- gründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). - 15 - 4.3.1.3. Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleite- ten) Aufenthalt stehen, weshalb erst nach der definitiven Trennung ausge- übte Gewalt grundsätzlich keinen nachehelichen Härtefall mehr zu begrün- den vermag (BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.2 und 2C_972/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.2). Selbiges gilt auch für Umstände, die bereits vor der Auf- nahme der ehelichen Gemeinschaft und der Bewilligung eines entspre- chenden (abgeleiteten) Aufenthalts eingetreten sind bzw. nicht mit diesem in Zusammenhang stehen. Diesfalls ist lediglich die ermessensweise Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu prüfen (vgl. dazu GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, a.a.O., RZ 23.322 f. m.w.H.). 4.3.2. 4.3.2.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund regierungskritischer Äusserungen und eines deshalb eingeleite- ten Strafverfahrens in der Türkei Opfer politischer Verfolgung werden könne. Weder seine regierungskritischen Äusserungen noch das an- schliessend im Jahr 2020 in der Türkei eingeleitete Strafverfahren stehen jedoch in einem erkennbaren Konnex zum ehebedingten Aufenthalt des Beschwerdeführers 1, nachdem er zum Zeitpunkt seiner nun in der Türkei strafrechtlich verfolgten Äusserungen und der Einleitung des Strafverfah- rens in der Türkei weder verheiratet war noch über ein abgeleitetes eheli- ches Aufenthaltsrecht verfügte. Seiner diesbezüglichen Situation ist damit bei der Beurteilung eines nachehelichen Härtefalles grundsätzlich keine Rechnung zu tragen, kann jedoch nachfolgend bei der Prüfung eines allge- meinen persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE berücksichtigt werden. 4.3.2.2. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, bringen die Beschwerdefüh- renden nicht vor, Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt geworden zu sein. Auch anhand der Akten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist polizeilich rapportiert, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber seiner damaligen Verlobten bzw. Ehefrau mehrfach gewalttätig geworden sein soll und deswegen auch Gewaltschutzmassnahmen ergriffen werden mussten, wenngleich entsprechende Verfahren aufgrund der abgegebenen Desinte- resseerklärungen des (mutmasslichen) Opfers jeweils eingestellt wurden (MI1-act. 45 ff., 193 ff., 288 ff., 295 f., 364 ff., 408 ff., 442 ff., 462 ff., 503 ff., 600 ff.). Ebenfalls gibt es keine Hinweise und machen die Beschwerdefüh- renden auch nicht geltend, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe mit seiner früheren Ehefrau nicht freiwillig eingegangen wäre. - 16 - 4.3.2.3. Auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integra- tion des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung seiner sozialen oder beruflichen Wiedereingliederung in der Türkei ist zu verneinen. Der heute 38-jährige Beschwerdeführer 1 ist in der Türkei sozialisiert wor- den und mit den dortigen Verhältnissen trotz seiner über achtjährigen Lan- desabwesenheit nach wie vor vertraut. Zudem leben dort mehrere nahe Verwandte (MI1-act. 95), die ihm – wenn auch allenfalls nicht finanziell – bei der Wiedereingliederung helfen könnten. Unabhängig davon ist ihm aber aufgrund seiner Sozialisierung und seines noch relativ jungen Alters zumutbar, sich nötigenfalls auch ein neues soziales Netzwerk in seinem Heimatland aufzubauen. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer 1 aufgrund wiederholter Straffäl- ligkeit und seiner Verschuldung zu Klagen Anlass gegeben, während seine sprachliche und berufliche Integration bestenfalls üblichen Integrationser- wartungen entspricht (vgl. auch vorne II/4.2.2). Ob er damit die Integra- tionskriterien von Art. 58a AIG allesamt erfüllt, erscheint fraglich, kann je- doch offenbleiben, da das Erfüllen der Integrationskriterien zwar eine not- wendige, aber nicht hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung ist (vgl. BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3). Entscheidend ist vielmehr, ob die per- sönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung des Beschwerde- führers 1 bei einer Rückkehr in das Heimatland als stark gefährdet gilt. Die nicht mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz in Zusam- menhang stehenden Strafverfahren in der Türkei und die allgemeinen Hin- weise auf allfällige Reintegrationsschwierigkeiten genügen jedenfalls nicht, um eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers 1 in seinem Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG rechtsgenügend darzulegen. Vielmehr müsste anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls glaubhaft gemacht werden, dass eine mit dem ehebedingten Aufenthalt in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Wiedereingliederung von erheblicher Schwere zu befürchten ist (vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Nach dem Gesagten ist zumindest mit Blick auf seinen ehebedingten Auf- enthalt nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers 1 bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. Der Gefahr einer Inhaftierung in der Türkei und deren Aus- wirkung auf die Reintegrationschancen des Beschwerdeführers 1 ist wie- derum erst bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen, während es diesbezüglich für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls bereits am erforderlichen Konnex zum ehebe- dingten Aufenthalt mangelt. - 17 - 4.3.2.4. Ist aus einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft ein gemein- sames Kind hervorgegangen, kann die Beziehung zum in der Schweiz an- wesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen, welcher den weiteren Aufenthalt des ausländischen Elternteils in der Schweiz erforderlich macht (Urteil des Bun- desgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). Wie vorinstanzlich zu Recht festgehalten wurde, leitet sich das Anwesen- heitsrecht der Beschwerdeführenden 2 und 3 allein vom Aufenthaltsan- spruch des Beschwerdeführers 1 ab, nachdem dieser sorge- und obhuts- berechtigt ist und die Kindsmutter rechtskräftig des Landes verwiesen wurde, derzeit aber noch ihre Strafe in der Schweiz absitzt. Sodann befin- den sich beide Kinder in einem anpassungsfähigen Alter und wurden diese noch nicht oder erst vor kurzem eingeschult, weshalb es ihnen grundsätz- lich zumutbar ist, ihren Eltern in das gemeinsame Heimatland zu folgen (vgl. dazu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.340 vom 7. November 2018, Erw. 3.3.3.3). Dies gilt umso mehr, als auch ihre Mutter aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung nach ihrer Haftentlas- sung das Land wird verlassen müssen und der persönliche Kontakt zu bei- den Elternteilen damit mittel- und langfristig nur in der Türkei wird fortge- setzt werden können. Allfällige Auswirkungen einer zukünftigen Inhaftierung des Beschwerdefüh- rers 1 in der Türkei stehen in Zusammenhang mit dessen Verhalten vor dem ehebedingten Aufenthalt und der Erteilung von daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen. Es rechtfertigt sich deshalb, auch in Bezug auf die Kinder die Auswirkungen einer allenfalls gleichzeitigen Inhaftierung der Kindsmutter in der Schweiz und des Beschwerdeführers 1 in der Türkei erst bei der Prüfung eines allgemeinen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu behandeln. 4.3.2.5. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht und wer- den auch nicht substanziiert geltend gemacht. 4.4. Nach dem Ausgeführten bestehen weder nacheheliche Aufenthaltsansprü- che aufgrund einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft und Erfül- lung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), noch liegt ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a und Art. 50 Abs. 2 AIG vor. - 18 - 5. 5.1. Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach aArt. 77 Abs. 1 lit. b VZAE i.V.m. Abs. 2 VZAE bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein Strafverfah- ren in der Türkei hängig ist, welches im dargelegten Sinne zwar nicht in Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt steht, jedoch gleich- wohl einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE begründen könnte. Sodann wird auf die Auswirkungen verwiesen, welche eine gleichzeitige Inhaftie- rung der Kindsmutter in der Schweiz und des Beschwerdeführers 1 in der Türkei haben könnte. Es werden deshalb besondere Umstände geltend ge- macht, welche unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer Härtefall- situation hindeuten könnten und einer näheren Prüfung bedürfen. 5.2. Wie bereits dargelegt wurde, sind grundsätzlich die härtefallbegründenden Umstände von Art. 31 Abs. 1 VZAE zu berücksichtigen, soweit sie nicht schon in die vorstehende Prüfung eines nachehelichen Härtefalls miteinbe- zogen wurden. Konkret geht es damit vorliegend allein noch um die Prüfung der Familienverhältnisse, insbesondere zum Einschulungszeitpunkt der Kinder (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE), und deren Möglichkeiten zur Wiederein- gliederung im Herkunftsland im Falle einer Inhaftierung des Beschwerde- führers 1. 5.3. 5.3.1. Gegen den Beschwerdeführer 1 ist vor rund fünf Jahren in der Türkei ein Strafverfahren wegen öffentlicher Demütigung der türkischen Nation bzw. des Staates der Republik Türkei und dessen Organe und Institutionen im Sinn von Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuchs anhängig gemacht wor- den. Hintergrund des Verfahrens sind dessen regierungskritischen Äusse- rungen auf Twitter vom 22. April 2020, in welchen er auf den kurdischen Befreiungskampf verwies und die Türkei als faschistisch besetzt bezeich- nete (MI1-act. 715 ff.). Wie das SEM in seinem Amtsbericht vom 26. März 2024 festhielt, droht dem Beschwerdeführer 1 deshalb in der Türkei maxi- mal eine dreijährige Freiheitsstrafe, welche aber in der Regel in einer offe- nen Strafanstalt vollzogen werden könnte (MI1-act. 755 f.). Zudem führen lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren wegen Belei- digung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Auf- stachelung zu Feindschaft und Hass zu einer tatsächlichen Verurteilung oder einer Haftstrafe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVG] - 19 - D-1826/2020 vom 15. Januar 2024, Erw. 6.5.2.3; D-4764/2025 vom 24. Juli 2025, Erw. 6.2). Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den eingereich- ten Unterlagen bis in die jüngere Vergangenheit zwecks Vorführung mit Haftbefehl gesucht und letztmals auf den 25. April 2024 eine Verhandlung angesetzt wurde (vgl. Anhörungsberichte und Haftbefehle des zuständigen türkischen Strafgerichts vom 26. Dezember 2023, 28. November 2023, 16. November 2021 [MI1-act. 717 ff.]), erscheint eine künftige Verurteilung des Beschwerdeführers 1 in der Türkei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Sodann hätte er selbst bei einer Haftstrafe kaum mit einer Ausschöpfung des drei- jährigen Strafrahmens zu rechnen und würde der Vollzug voraussichtlich in einer offenen Strafvollzugsanstalt stattfinden. 5.3.2. Grundsätzlich ist jeder Staat berechtigt, seine Strafbarkeitsgrenzen selbst zu definieren. Die Ausübung legaler und legitimer Strafgewalt durch die hei- matlichen Behörden ist in aller Regel nicht härtefallbegründend. Eine dro- hende Strafverfolgung im Heimatland kann vielmehr lediglich dort einen persönlichen Härtefall begründen, wo dem Betroffenen ein flüchtlingsrecht- lich relevanter Nachteil entstünde. Hierfür muss mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht werden, dass eine Wegweisung, bzw. ihr Vollzug, völker- und verfassungsrechtlich unzulässig ist, insbeson- dere wenn betroffene Personen im Heimatland keinen fairen Prozess er- warten können oder sie dort Folter oder einer unmenschlichen oder ernied- rigenden Strafe oder Behandlung unterworfen würden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_766/2019 vom 14. September 2020, Erw. 7). Die Kriterien für die Begründung eines persönlichen Härtefalls überschneiden sich dies- bezüglich weitgehend mit den Gründen, die auch einem Wegweisungsvoll- zug entgegenstünden (vgl. Urteil des BVG F-3956/2016 vom 17. Dezember 2018, Erw. 6.3). Wie sich aus dem bereits zitierten Amtsbericht des SEM vom 26. März 2024 erschliesst, stehen der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 vorlie- gend weder Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG entgegen noch besteht ein tatsächliches Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer 1 erscheint nicht poli- tisch exponiert und ist – soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. MI1-act. 61) – in der Türkei auch nicht einschlägig vorbestraft. Wie bereits dargelegt wurde, besteht nur eine geringe Gefahr einer längeren Inhaftierung. Der blosse Umstand, dass ihm in der Türkei wegen politischer Delikte eine Strafverfolgung droht, begründet keinen Härtefall, zumal auch die Schweiz Strafbestimmungen zum Schutz ihrer Staatsordnung und Institutionen kennt (vgl. Art. 265 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De- zember 1937 [StGB; SR 311.0]) und die restriktivere Ahndung solcher De- likte in der Türkei nicht zwangsläufig der Wegweisung bzw. dem Wegwei- sungsvollzug entgegenstehen muss (vgl. Urteil des BVG D-1826/2020 vom - 20 - 15. Januar 2024, Erw. 6.5.2). Auch wenn die Türkei gerade in solch poli- tisch gefärbten Prozessen rechtsstaatliche Defizite aufweist, kann der Be- schwerdeführer 1 mangels besonders geschärften politischen Profils und fehlender Indizien für eine bisherige Beschneidung seiner Verfahrens- rechte damit rechnen, sich in der Türkei angemessen gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, sollten die dortigen Behörden deren Ahn- dung überhaupt noch weiter vorantreiben (vgl. Urteil des BVG E-1327/2024 vom 17. April 2024, Erw. 6.3). Ein persönlicher Härtefall ist damit diesbe- züglich zu verneinen. 5.3.3. Sollte der Beschwerdeführer 1 in der Türkei gleichwohl zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe verurteilt werden, stellt sich weiter die Frage, ob die Be- treuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 dann noch hinreichend sicher- gestellt werden könnte, nachdem die Kindsmutter derzeit noch in der Schweiz inhaftiert ist. Die Inhaftierung eines betreuenden Elternteils schränkt zwangsläufig des- sen Betreuungsmöglichkeiten ein und erfordert regelmässig vormund- schaftliche Massnahmen, soweit eine adäquate Betreuung der Kinder nicht durch den anderen Elternteil, weitere Bezugspersonen oder eine ange- passte Vollzugsform sichergestellt werden kann (vgl. dazu für die Schwei- zer Verhältnisse BGE 146 IV 267, Erw. 3). Die Türkei als Vertragsstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) hat sich hierbei aber verpflichtet, das Wohl der Kinder zu achten, entsprechende Institutionen zu deren Schutz zu unterhalten und alles zu tun, um deren Rechte zu wahren (vgl. Art. 3 und 4 KRK; vgl. auch BGE 146 IV 267, Erw. 3.3.1). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden die familiäre Situation des Beschwerdefüh- rers 1 berücksichtigen und einer allfälligen Gefährdung des Kindswohls mit geeigneten Gegenmassnahmen begegnen, zum Beispiel durch Anpassung der Vollzugsform, Gewährung eines Strafaufschubs (bis zur Entlassung der Kindsmutter) oder Ergreifung adäquater Kindesschutzmassnahmen. Über- haupt ist das Risiko einer tatsächlichen Inhaftierung des Beschwerdefüh- rers 1 aus dargelegten Gründen als gering einzustufen und wäre selbst bei Verhängung einer unbedingten Haftstrafe mit einer offenen Vollzugsform und zeitlich milder Strafe zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer 1 weder politisch exponiert erscheint noch einschlägig vorbestraft ist. Die geltend gemachte Gefährdung des Kindswohls ist deshalb zu wenig konkret, als dass sie vorliegend einen persönlichen Härtefall begründen könnte. Viel- mehr ist im dargelegten Sinne davon auszugehen, dass die Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer 1 auch in der Türkei sichergestellt ist bzw. im unwahrscheinlichen Fall von dessen Inhaftierung durch die türki- schen Behörden gewährleistet werden kann und höchstens kurzzeitig eine Fremdplatzierung erfordern würde. - 21 - Das in einem Bericht des KESD Baden vom 26. November 2024 (act. 113 f.) angesprochene Erfordernis von Kontinuität für die Kinder ist auch in der Türkei gewährleistet, wo die Kinder im dargelegten Sinne nicht nur weiterhin von ihrem Vater betreut werden können, sondern auch den Kontakt zu ihrer Mutter inskünftig pflegen können. Im Gegensatz dazu ist der Kontakt zur Kindsmutter in der Schweiz aufgrund von deren Inhaftie- rung und drohenden Ausschaffung ohnehin nur beschränkt und zeitlich li- mitiert möglich. Zudem wird im Bericht des KESD auch auf Entwicklungs- verzögerungen im Spracherwerb hingewiesen, weshalb eine Integration in einer türkischsprachigen Umgebung allenfalls auch Vorteile für die Kinder mit sich bringt. Jedenfalls ist entgegen den Ausführungen im Bericht des KESD nicht ersichtlich, dass das Kindswohl und internationale Verpflich- tungen vorliegend einen weiteren Verbleib der Kinder in der Schweiz ge- bieten würden. Vielmehr befinden sich diese offenkundig noch in einem an- passungsfähigen Alter und ist die mittel- und langfristige Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen nur in der Türkei gewährleistet. 5.3.4. Aus dargelegten Gründen begründen somit auch die familiären Verhält- nisse (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE) und das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer 1 im Heimatland keinen persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Weitere härtefallbegründende Umstände sind sodann we- der ersichtlich noch substanziiert dargelegt worden bzw. waren bereits bei der Prüfung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs zu verneinen. 6. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten bzw. bei der Ehegattin weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 lit. b VZAE bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persön- licher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechti- genden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in je- nen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulato- rischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 7 f.) wurde unter Berücksich- tigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerde- führer 1, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner (früheren) Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/3), weder ein - 22 - nachehelicher Härtefall (Erw. II/5.2 ff.) noch ein schwerwiegender persön- licher Härtefall (Erw. II/6) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlänge- rung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewil- ligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine er- neute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden In- teressen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Beschwerdeführer 1 ist in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden, während er sich erst seit dem 6. Mai 2017 in der Schweiz aufhält und seine hiesige Integration hinter üblichen Erwartungen zurückblieb. Auch wenn sein nunmehr über achtjähriger Aufenthalt in der Schweiz als eher lange zu bezeichnen ist, durfte er sich hier überwiegend nur aufgrund seines Asylgesuchs, hängiger Rechtsmittelverfahren sowie noch laufender Ausreisefristen aufhalten. Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist nicht dieselbe integrierende Wirkung zuzumessen wie einem ordentlich be- willigten Aufenthalt, weshalb die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwer- deführers erheblich zu relativieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2019 vom 9. Januar 2019, Erw. 2.3; BGE 137 II 10, Erw. 4.6 f.). Den Beschwerdeführenden 2 und 3 ist sodann aufgrund ihres anpassungs- fähigen Alters zuzumuten, dem betreuenden Beschwerdeführer 1 ins ge- meinsame Heimatland zu folgen, in welches nach Strafende auch die Kindsmutter ausgeschafft werden wird. 7. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 12 f., Erw. 7). Eine Ver- letzung von Art. 8 EMRK ist in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert behauptet. Bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird hierzu lediglich vorgetra- gen, dass es im Falle einer Wegweisung zu einer Trennung von der inhaf- tierten Kindsmutter und weiterer Verwandter komme. Diesbezüglich ist je- doch festzuhalten, dass aufgrund der Inhaftierung der Kindsmutter die fa- miliäre Beziehung zu dieser ohnehin nur eingeschränkt durch Besuche und über die Distanz gepflegt werden kann und die Kindsmutter nach ihrer Haft- entlassung in die Türkei wird zurückkehren müssen. Ein massgeblicher Eingriff in eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich (siehe dazu auch Erw. II/5.3.3 vorstehend). Die familiären Beziehungen zu weiteren Verwandten in der Schweiz sind so- dann mangels Zugehörigkeit zur Kernfamilie und ersichtlichem Abhängig- keitsverhältnis etc. konventionsrechtlich nicht geschützt und im Übrigen - 23 - auch nicht hinreichend substanziiert dargelegt worden (vgl. BGE 144 II 1, Erw. 6.1). 8. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Die Beschwer- deführenden weisen lediglich darauf hin, dass eine Zwangsausschaffung aufgrund der aktuellen völkerrechtlichen Situation und der politischen Lage in der Türkei sowie einer dort angeblich drohenden Inhaftierung des Be- schwerdeführers 1 unzumutbar sei, was im bereits dargelegten Sinne un- zutreffend ist. Auch wenn der kurdischstämmige Beschwerdeführer 1 durch seine regierungskritischen Äusserungen auf Twitter in seiner Heimat straf- rechtlich belangt werden könnte, gehört er keinem politisch besonders ex- ponierten Personenkreis an und steht entsprechend nicht im Fokus des tür- kischen Sicherheitsapparats. Seine blosse Zugehörigkeit zur kurdisch- stämmigen Bevölkerung und das dort eingeleitete Strafverfahren reichen hierzu jedenfalls nicht aus (vgl. vorne Erw. II/5.3.1 und die dort angeführte bundesverwaltungsgerichtliche Praxis). Gemäss Bundesverwaltungs-ge- richt herrscht in der Türkei überdies weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre und sind Wegweisungen in die Türkei auch für Ange- hörige der kurdischen Minderheit weiterhin möglich (Urteil des BVG E-4713/2025 vom 25. Juli 2025 m.w.H.; vgl. dazu auch den Amtsbericht des SEM vom 26. März 2024 [MI1-act. 755 ff., den Beschwerdeführer 1 betreffend]). Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AIG besteht somit keine Veranlassung, im Sinne des Eventualan- trags beim SEM um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu ersuchen. 9. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen erschliesst, erscheint der ent- scheiderhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und sind weitere Un- tersuchungen nicht erforderlich. Dementsprechend erweist sich auch der Vorwurf einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung bzw. gehörsverlet- zenden Würdigung der entscheidrelevanten Umstände durch die Vorin- stanzen als unbegründet und kann von weiteren Beweiserhebungen abge- sehen werden. 10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung von neuen Aufenthaltsbewilligungen und die Weg- weisung der Beschwerdeführenden gemäss nationalem Recht nicht zu be- anstanden sind und vor Art. 8 EMRK und den übrigen internationalen Ver- pflichtungen standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung - 24 - keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Las- ten. Ein Kostenbezug rechtfertigt sich bei den minderjährigen Beschwerde- führenden 2 und 3 aufgrund ihres Alters nicht. Die Verfahrenskosten sind daher allein beim Beschwerdeführer 1 zu beziehen. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer 1 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder - 25 - das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 20. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Manz