Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 aufgehoben. - 23 - 2. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwarnt.