Der Beschwerdeführer wird im Sinne von Erwägung II/6 verwarnt und aufgefordert, inskünftig weiterhin straffrei zu bleiben und seinen öffentlichrechtlichen wie privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit - 22 - dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.