Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit migrationsrechtlicher Massnahmen ist dem Beschwerdeführer in Erinnerung zu rufen, dass das öffentliche Interesse an einer Massnahme nochmals höher zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Er ist zudem darauf hinzuweisen, dass er nur äusserst knapp einer Rückstufung entgangen ist. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2024 aufzuheben ist.