II/3.2.1). Der Beschwerdeführer hat mit der im September 2021 begangenen mehrfachen Urkundenfälschung zwar zumindest abstrakt auch das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit tangiert, der Straftatbestand schützt jedoch primär die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs (MARKUS BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N. 5 vor Art. 251 StGB). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt zudem keine absoluten Rechtsgüter, sondern verbietet unlauteres und wettbewerbsverfälschendes Verhalten (PHILIPPE SPITZ, in: PETER JUNG [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 3. Aufl. 2023, N. 65 zu Art. 3).