Dasselbe gilt mit Blick auf die Art des Integrationsdefizits. Diese bestimmt sich in Analogie der Rechtsprechung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zufolge Straffälligkeit nach der Art und Schwere des Delikts, welche sich wiederum in erster Linie aus der Art des verletzten oder gefährdeten Rechtsguts ergibt, sowie nach dem Verschulden der ausländischen Person (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: CARONI/THURNHERR [Hrsg.], a.a.O., N. 49 und 53 zu Art. 62; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2020 vom 12. März 2021, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.512 vom 2. September 2024, Erw. II/3.2.1).