chend erheblichem Gewicht zu begründen, welches sich unter der diesfalls zulässigen Mitberücksichtigung der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers, die sowohl mit Blick auf die Art der Delikte als auch insbesondere mit Blick auf die ausgefällten Strafen nicht zu bagatellisieren ist, noch klarer manifestiert. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist immerhin relativierend festzuhalten, dass erstens die Mehrheit der vor 2019 begangenen Taten (sehr) weit zurück liegt und damit nicht mehr sehr aktuell ist und zweitens sich der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, seit der letzten Tat im Jahr 2021 wohlverhalten hat (siehe zur Berücksichtigung dieses Umstands hinten Erw.