Auch wenn das Urteil in Form eines Strafbefehls ergangen und die ausgefällte Geldstrafe aufgeschoben worden ist, so wiegen die der Verurteilung zugrunde liegenden Urkundenfälschungen dennoch eher schwer. Dies insbesondere mit Blick auf die Deliktsart des Verbrechens (Art. 251 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) und die mehrfache Tatbegehung.