nicht für die primäre Beurteilung des Integrationsdefizits beigezogen werden. Sie darf, gleich wie sämtliche anderen vor dem 1. Januar 2019 erwirkten Straferkenntnisse, lediglich mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können.