Alle anderen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2019 begangen. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung vom 30. Juni 2022, welche Delikte zum Gegenstand hat, die der Beschwerdeführer zwischen Mai 2015 und November 2016 und damit vor dem 1. Januar 2019 begangen hatte (vgl. MI-act. 219). Mit Verweis auf Erw. II/4.2.2 hiervor darf diese Verurteilung damit entgegen der Vorinstanz (act. 6, Erw. 4.5) nicht für die primäre Beurteilung des Integrationsdefizits beigezogen werden.