3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, die Voraussetzungen für einen Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG seien derzeit nicht gegeben, da die beiden aktuellen Verurteilungen des Beschwerdeführers noch keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a VZAE begründen (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. 2.4 [act. 4]; erstinstanzliche Verfügung, Erw. 1.2 [MIact. 233]).