So liesse sich die Integrationspflicht ebenso gut durch eine Verwarnung im Rahmen von Art. 96 Abs. 2 AIG erreichen. Die Vorinstanz stütze sich zudem bei der Eruierung des öffentlichen Interesses unerlaubterweise auf Ereignisse vor dem Jahr 2019, weshalb die Einschätzung eines sehr grossen öffentlichen Interesses nicht korrekt sei. Unter Berücksichtigung von lediglich der einen Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung sei das öffentliche Interesse an der Rückstufung deutlich kleiner einzuschätzen als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung.