allem auch kein qualifiziertes Integrationsdefizit zu begründen. Selbst wenn ein Integrationsdefizit angenommen werden würde, so würde dieses Defizit durch die "hervorragende Integration in sprachlicher, kultureller, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht" aufgehoben. Im Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, eine Rückstufung wäre auch bei vorhandenem Integrationsdefizit als unverhältnismässig zu qualifizieren. So liesse sich die Integrationspflicht ebenso gut durch eine Verwarnung im Rahmen von Art. 96 Abs. 2 AIG erreichen.