Aufgrund der langen Verfahrensdauer könne nicht von einem Dauersachverhalt ausgegangen werden und damit auch nicht von einem fortdauernden Integrationsdefizit. Auch sämtliche anderen strafrechtlichen Verfehlungen seien unbeachtlich, da einzelne bereits mehr als 22 Jahre zurücklägen, bis auf zwei keine Vorstrafen mehr im Strafregister erscheinen würden und jene Verfehlungen damit auch in einem Einbürgerungsverfahren bedeutungslos wären. Die Verurteilung vom 4. April 2023 allein vermöge ausserdem kein aktuelles und vor -8-