1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, für die Beurteilung des allfälligen Integrationsdefizits sei einzig auf die Verurteilung vom 4. April 2023 wegen mehrfacher Urkundenfälschung abzustellen. Insbesondere sei die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau vom 30. Juni 2022 irrelevant, da sich die diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Verfehlungen in den Jahren 2015/2016 und damit vor dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG zugetragen hätten. Aufgrund der langen Verfahrensdauer könne nicht von einem Dauersachverhalt ausgegangen werden und damit auch nicht von einem fortdauernden Integrationsdefizit.