Es sei sowohl eine erfolgreiche berufliche Integration als auch die Erfüllung der Sprachkompetenzen gegeben. Des Weiteren seien seine Ehefrau und seine beiden Kinder in der Schweiz eingebürgert, weshalb ihn der Verlust der Niederlassungsbewilligung empfindlich treffen würde. Im Ergebnis überwiege jedoch das sehr grosse öffentliche Interesse an einer Rückstufung das, dem Beschwerdeführer attestierte, grosse private Interesse, nicht zurückgestuft zu werden.