Die Rückstufung erweise sich ausserdem als geeignet und erforderlich, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er sich durch strafrechtliche Verurteilungen, strafrechtliche Probezeiten und ausländerrechtliche Verwarnungen nicht von weiteren Straftaten habe abhalten lassen. Der Rückstufung habe ausserdem generell nicht eine (erneute) Verwarnung vorauszugehen. Die Vorinstanz geht aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers von einem gravierenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und damit von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Rückstufung.