Das rechtliche Gehör zur Rückstufung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 gewährt (siehe vorne lit. A). Damit hatte der Beschwerdeführer vor seinem Wegzug in den Kanton Zug Kenntnis vom Widerrufsverfahren erlangt, weshalb unabhängig von seinem derzeitigen Wohnort weiterhin die hiesigen Instanzen für die Rückstufung seiner Bewilligung und das nachfolgende Rechtsmittelverfahren zuständig sind. Das (Aargauer) Verwaltungsgericht bleibt damit zuständige Beschwerdeinstanz, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, der Kantonswechsel sei durch den Kanton Zug bereits bewilligt oder ihm wäre eine neue Niederlassungsbewilligung erteilt worden.