Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Daran ändert auch der per 30. September 2024 erfolgte Wegzug in den Kanton Zug nichts (siehe sogleich Erw. I/1.2).