2. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen respektive auf die Rückstufung sei zu verzichten. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom 20. Juni 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Die Vorinstanz beantragte unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 32).