Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 8. Juni 2000 (MI-act. 13 ff.) sowie mit Verfügung vom 13. April 2006 ein zweites Mal durch das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 10 ff.). Durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2013 unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ein drittes Mal ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 109 ff.).