Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.256 / lm / we ZEMIS [***]; (E.2023.079) Art. 86 Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber i.V. Manz Beschwerde- A._____, von Serbien führer vertreten durch MLaw Nicole Breitenmoser, Rechtsanwältin, Löwenstrasse 17, Postfach, 8001 Zürich substituiert durch MLaw Gianmarco Coluccia, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 17, Postfach, 8001 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 20. Juni 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der am tt.mm. 1979 geborene Beschwerdeführer, serbischer Staatsan- gehöriger, reiste am 12. Juli 1987 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 10, 19). Seit Mai 1997 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 13). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Töchter (geb. jjjj und jjjj, MI-act. 265). Sowohl seine Ehefrau als auch die beiden Töchter sind Schweizer Staatsangehörige (MI-act. 47, 212, 226, act. 8). Von 1999 bis 2023 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt straffällig. Für bis Ende 2018 begangene Delikte wurde der Beschwerde- führer wie folgt verurteilt: - Urteil des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 9. August 1999 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 700.00 (MI-act. 13). - Urteil des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 4. April 2000 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Verurteilung zu Ge- fängnis von 50 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren (MI-act. 13). - Urteil des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 13. Januar 2005 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand; Verurteilung zu Gefängnis von 10 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 900.00 (MI-act. 104). - Urteil des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 21. Juni 2005 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung (grosser Schaden), Fah- rens in angetrunkenem Zustand, Betrugs, Urkundenfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes und Sachbeschädigung; Verurtei- lung zu Gefängnis von 6 Monaten und 20 Tagen, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von drei Jahren (MI-act. 104 f.). - Urteil des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 12. März 2007 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Verur- teilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 (MI-act. 105). - Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Juni 2012 wegen Raufhandels; Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren und Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 (MI-act. 73 ff. i.V.m. 20 ff., 105). -3- - Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2022 we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 1'200.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (Deliktszeitraum Mai 2015—November 2016; MI-act. 198 ff., 219). Für nach dem 1. Januar 2019 begangene Taten des Beschwerdefüh- rers erging folgendes Urteil: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. April 2023 wegen mehrfacher Urkundenfälschung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 340.00, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 10'000.00 (MI-act. 215 ff., 220). Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdefüh- rer erstmals mit Verfügung vom 8. Juni 2000 (MI-act. 13 ff.) sowie mit Ver- fügung vom 13. April 2006 ein zweites Mal durch das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 10 ff.). Durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2013 unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ein drittes Mal ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 109 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 stellte das MIKA fest, der Beschwerdefüh- rer weise aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit erhebliche Integra- tionsdefizite auf und erfülle die gesetzlichen Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht ge- stellt werde, und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich schrift- lich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern (MI-act. 222 ff.). In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Mai 2023 eine Stellungnahme einreichen (MI- act. 226 ff.). Am 27. Juli 2023 verfügte das MIKA den Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und erteilte dem Beschwerdeführer zugleich eine Auf- enthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 231 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 27. Juli 2023 liess der Beschwerde- führer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. August 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 245 ff.). Am 20. Juni 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -4- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2024 liess der Beschwer- deführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsge- richt) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 11 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen respektive auf die Rückstufung sei zu verzichten. 3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und In- tegration vom 20. Juni 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Die Vorinstanz beantragte unter Festhalten an ihren Erwägungen im Ein- spracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 32). Am 27. September 2024 ging beim Verwaltungsgericht die Meldung der Einwohnergemeinde Q._____ ein, wonach der Beschwerdeführer per 30. September 2024 nach R._____ (Kanton Zug) wegziehe (act. 35). Die Wegzugsmeldung wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 36 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Daran ändert auch der per 30. September 2024 erfolgte Wegzug in den Kanton Zug nichts (siehe sogleich Erw. I/1.2). 1.2. Niedergelassene haben gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. De- zember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) grund- sätzlich einen Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG bestehen (vgl. auch Weisungen und Erläute- rungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juni 2024], Ziff. 3.1.8.2.3). Ist aber bereits ein Widerrufsverfahren im bisherigen Wohn- sitzkanton eingeleitet worden bzw. hängig, wird vor der Bewilligung eines allfälligen Kantonswechsels durch den neuen Kanton regelmässig der Aus- gang dieses Verfahrens abgewartet, da ansonsten in mehreren Kantonen parallel über dieselbe Sache entschieden würde, wodurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde und die betroffenen Ausländer ihr Forum je nach Erfolgsaussichten aussuchen könnten (sogenanntes "Fo- rum Shopping", vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.89 vom 17. November 2022, Erw. I/1.2). Solange eine be- troffene Person noch keine neue Niederlassungsbewilligung in einem anderen Kanton erhalten hat, die zum Erlöschen der bisherigen Niederlas- sungsbewilligung führt (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG), bleibt damit der bisherige Kanton zuständig, das eingeleitete Widerrufsverfahren abzuschliessen (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023, Erw. 7). Ein Wider- rufsverfahren gilt ab dem Zeitpunkt als eingeleitet bzw. als rechtshängig, in welchem der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde (Ur- -6- teil des Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014, Erw. 3.2; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 3.1.8.2.1). Das rechtliche Gehör zur Rückstufung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 gewährt (siehe vorne lit. A). Damit hatte der Beschwerdeführer vor seinem Wegzug in den Kanton Zug Kenntnis vom Widerrufsverfahren erlangt, weshalb unabhängig von seinem derzeitigen Wohnort weiterhin die hiesigen Instanzen für die Rückstufung seiner Bewilligung und das nach- folgende Rechtsmittelverfahren zuständig sind. Das (Aargauer) Verwal- tungsgericht bleibt damit zuständige Beschwerdeinstanz, zumal der Be- schwerdeführer nicht vorbringt, der Kantonswechsel sei durch den Kanton Zug bereits bewilligt oder ihm wäre eine neue Niederlassungsbewilligung erteilt worden. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hin- weisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vor- instanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ent- scheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffent- liches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner beiden Verurteilungen vom 30. Juni 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz -7- gegen den unlauteren Wettbewerb und vom 4. April 2023 wegen mehr- facher Urkundenfälschung das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht. Die beiden Verurteilungen zu Geldstrafen von gesamthaft 360 Tages- sätzen und einer Busse von Fr. 10'000.00 würden ein hinreichend gewich- tiges Integrationsdefizit begründen. Da sich die Rechtsverstösse des Be- schwerdeführers auch nach Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Ja- nuar 2019 fortsetzten, dürften bei der Frage, ob ein hinreichend gewichti- ges Integrationsdefizit für eine Rückstufung vorliegt, auch Sachverhalts- elemente berücksichtigt werden, die sich vor dem 1. Januar 2019 verwirk- licht haben. Die Rückstufung erweise sich ausserdem als geeignet und er- forderlich, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer in der Vergangen- heit gezeigt habe, dass er sich durch strafrechtliche Verurteilungen, straf- rechtliche Probezeiten und ausländerrechtliche Verwarnungen nicht von weiteren Straftaten habe abhalten lassen. Der Rückstufung habe ausser- dem generell nicht eine (erneute) Verwarnung vorauszugehen. Die Vor- instanz geht aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers von einem gravierenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und damit von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Rückstu- fung. Demgegenüber attestierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein grosses Interesse, nicht zurückgestuft zu werden. So halte sich der Be- schwerdeführer bereits seit 37 Jahren in der Schweiz auf, womit er einen sehr grossen Teil seines bisherigen Lebens hier verbracht habe. Es sei so- wohl eine erfolgreiche berufliche Integration als auch die Erfüllung der Sprachkompetenzen gegeben. Des Weiteren seien seine Ehefrau und seine beiden Kinder in der Schweiz eingebürgert, weshalb ihn der Verlust der Niederlassungsbewilligung empfindlich treffen würde. Im Ergebnis überwiege jedoch das sehr grosse öffentliche Interesse an einer Rückstu- fung das, dem Beschwerdeführer attestierte, grosse private Interesse, nicht zurückgestuft zu werden. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, für die Beurteilung des allfälligen Integrationsdefizits sei einzig auf die Verurteilung vom 4. April 2023 wegen mehrfacher Urkundenfälschung abzustellen. Insbesondere sei die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau vom 30. Juni 2022 irrelevant, da sich die diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Ver- fehlungen in den Jahren 2015/2016 und damit vor dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG zugetragen hätten. Aufgrund der langen Verfahrens- dauer könne nicht von einem Dauersachverhalt ausgegangen werden und damit auch nicht von einem fortdauernden Integrationsdefizit. Auch sämt- liche anderen strafrechtlichen Verfehlungen seien unbeachtlich, da ein- zelne bereits mehr als 22 Jahre zurücklägen, bis auf zwei keine Vorstrafen mehr im Strafregister erscheinen würden und jene Verfehlungen damit auch in einem Einbürgerungsverfahren bedeutungslos wären. Die Verurtei- lung vom 4. April 2023 allein vermöge ausserdem kein aktuelles und vor -8- allem auch kein qualifiziertes Integrationsdefizit zu begründen. Selbst wenn ein Integrationsdefizit angenommen werden würde, so würde dieses Defizit durch die "hervorragende Integration in sprachlicher, kultureller, wirtschaft- licher und finanzieller Hinsicht" aufgehoben. Im Weiteren stellt sich der Be- schwerdeführer auf den Standpunkt, eine Rückstufung wäre auch bei vor- handenem Integrationsdefizit als unverhältnismässig zu qualifizieren. So liesse sich die Integrationspflicht ebenso gut durch eine Verwarnung im Rahmen von Art. 96 Abs. 2 AIG erreichen. Die Vorinstanz stütze sich zu- dem bei der Eruierung des öffentlichen Interesses unerlaubterweise auf Er- eignisse vor dem Jahr 2019, weshalb die Einschätzung eines sehr grossen öffentlichen Interesses nicht korrekt sei. Unter Berücksichtigung von ledig- lich der einen Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung sei das öffentliche Interesse an der Rückstufung deutlich kleiner einzuschätzen als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Nie- derlassungsbewilligung. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. No- vember 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich, was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]; vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). -9- Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. 3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerde- führers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss ge- langt waren, die Voraussetzungen für einen Widerruf mit Wegweisung ge- mäss Art. 63 Abs. 1 AIG seien derzeit nicht gegeben, da die beiden aktuel- len Verurteilungen des Beschwerdeführers noch keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a VZAE begründen (vorinstanzlicher Einspracheent- scheid, Erw. 2.4 [act. 4]; erstinstanzliche Verfügung, Erw. 1.2 [MI- act. 233]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die durch das MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt, liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. - 10 - 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2 und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- - 11 - tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migra- tionsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft in- tegrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG aus- zugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und be- hördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufsta- chelt (lit. c). Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrations- kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetz- licher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine - 12 - Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestim- men. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheb- lichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die An- nahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG voraus- zusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integra- tion] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428). Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungs- gründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgewor- fene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine ge- wisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird. - 13 - 4.3.3. Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von 22 Jahren (1999 bis 2021) acht Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Diebstählen, Sachbeschädigungen (in einem Fall mit grossem Schaden), Hausfriedensbrüchen, Betrugs, Urkun- denfälschungen, Inumlaufsetzens falschen Geldes, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Raufhandels und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Für diese Taten wurde der Beschwerdeführer insgesamt bestraft mit bedingten Freiheits- strafen von 16 Monaten und 20 Tagen, Geldstrafen von 80 Tagessätzen (unbedingt) und 360 Tagessätzen (bedingt) sowie (Verbindungs-)Bussen von total Fr. 11'600.00 (siehe vorne lit. A). Da bei einer Rückstufung in erster Linie das Verhalten der betroffenen Per- son oder das Fortdauern dieses Verhaltens nach Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm per 1. Januar 2019 zu berücksichtigen ist, ist für die Prüfung des Rückstufungsgrundes primär auf die mit Strafbefehl vom 4. April 2023 ver- urteilte mehrfache Urkundenfälschung abzustellen (siehe vorne Erw. II/4.2.2). Alle anderen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2019 be- gangen. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung vom 30. Juni 2022, welche Delikte zum Gegenstand hat, die der Beschwerdeführer zwischen Mai 2015 und November 2016 und damit vor dem 1. Januar 2019 be- gangen hatte (vgl. MI-act. 219). Mit Verweis auf Erw. II/4.2.2 hiervor darf diese Verurteilung damit entgegen der Vorinstanz (act. 6, Erw. 4.5) nicht für die primäre Beurteilung des Integrationsdefizits beigezogen werden. Sie darf, gleich wie sämtliche anderen vor dem 1. Januar 2019 erwirkten Straf- erkenntnisse, lediglich mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Es ist folglich zu prüfen, ob die mehrfache Urkundenfälschung mit Blick auf die Gesamtumstände ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrations- defizit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2022 vom 20. November 2022, Erw. 4.1). Mit Strafbefehl vom 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführer der mehr- fachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.00 verurteilt (MI-act. 215 ff., 220). Dem entsprechenden Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2021 beim Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (DGS) Scans von Impfbüchern von sich, seinen beiden Kindern und seiner Ehefrau einreichte, welche gefälschte internationale - 14 - Impfnachweise von Covid-Impfungen enthielten. Er beantragte damit für sich und seine Familie Schweizer Covid-Zertifikate. Des Weiteren bestellte der Beschwerdeführer im September 2021 in Deutschland 20 gefälschte internationale Bescheinigungen über Covid-Impfung, welche durch den Zoll Zürich-Mülligen sichergestellt wurden (MI-act. 215 ff.). Auch wenn das Urteil in Form eines Strafbefehls ergangen und die ausge- fällte Geldstrafe aufgeschoben worden ist, so wiegen die der Verurteilung zugrunde liegenden Urkundenfälschungen dennoch eher schwer. Dies ins- besondere mit Blick auf die Deliktsart des Verbrechens (Art. 251 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) und die mehrfache Tatbegehung. Zudem hat der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich und seiner Familie mit den bestellten Covid-Zertifikaten Zutritt zu Lokalitäten zu verschaffen, in denen ent- sprechende Zertifikate Pflicht waren, ohne die dafür notwendigen Voraus- setzungen zu erfüllen, insbesondere ohne gegen Covid 19 geimpft zu sein. Damit hat er die Gefährdung von während der Pandemie besonders vulnerablen und deshalb schützenswerten Personen in Kauf genommen, womit zumindest abstrakt auch das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit tangiert worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die einzige nach 2019 be- gangene Delinquenz geeignet, ein aktuelles Integrationsdefizit von hinrei- chend erheblichem Gewicht zu begründen, welches sich unter der diesfalls zulässigen Mitberücksichtigung der früheren Straffälligkeit des Beschwer- deführers, die sowohl mit Blick auf die Art der Delikte als auch insbeson- dere mit Blick auf die ausgefällten Strafen nicht zu bagatellisieren ist, noch klarer manifestiert. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist immerhin relati- vierend festzuhalten, dass erstens die Mehrheit der vor 2019 begangenen Taten (sehr) weit zurück liegt und damit nicht mehr sehr aktuell ist und zweitens sich der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, seit der letzten Tat im Jahr 2021 wohlverhalten hat (siehe zur Berücksichtigung dieses Um- stands hinten Erw. II/5.4.3.1). Diese mildernden Umstände genügen zwar nicht, den Rückstufungsgrund des Integrationsdefizits entfallen zu lassen, sie werden aber bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein (siehe dazu hinten Erw. II/5.4). Nach dem Gesagten liegt ein aktuelles und hinreichend gewichtiges In- tegrationsdefizit des Beschwerdeführers vor. Der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ist damit erfüllt. 4.4. Da aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungsgründe geschlossen werden kann und die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer sogar attestieren, dass er die anderen drei Integrationskriterien von - 15 - Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (MI-act. 234 f., act. 7), steht fest, dass keine wei- teren Rückstufungsgründe erfüllt sind. 4.5. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstu- fung) als begründet. 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten einzustellen – mithin in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. 5.3. Die Rückstufung erweist sich im Fall des Beschwerdeführers ebenso als erforderlich. So wurde der Beschwerdeführer auch nach mehrmaligen straf- rechtlichen Verurteilungen sowie drei ausländerrechtlichen Verwarnungen wiederholt straffällig. Damit zeigte der Beschwerdeführer, dass er sich von solchen Massnahmen nicht von der Missachtung gesetzlicher Vorschriften abhalten lässt, was als Ausdruck einer gewissen Unbelehrbarkeit und mangelnden Respekts vor der schweizerischen Rechtsordnung zu werten - 16 - ist. Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches beim Be- schwerdeführer die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist demnach nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Verwarnung ist zudem festzuhalten, dass diese erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwie- gendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht. 5.4. 5.4.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 5.4.2. 5.4.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche In- teresse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Betroffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken. Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigten Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inter- esse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigten Person ihr jeweiliges desintegratives Verhal- - 17 - ten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhält- nisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE). 5.4.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grund- rechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Pri- vatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substan- tiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist dies- bezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu ertei- lende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhal- tung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthalts- bewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewil- ligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufent- haltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Fa- miliennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehalt- lich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). So- dann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewil- - 18 - ligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur ge- ringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlas- sungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufent- haltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Aus- landsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Be- willigung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. 5.4.3. 5.4.3.1. Wie hiervor dargetan (siehe vorne Erw. II/4.3.3), ergibt sich das Integra- tionsdefizit des Beschwerdeführers in erster Linie aus der nach 2019 be- gangenen mehrfachen Urkundenfälschung. Zwar wird das Integrationsde- fizit durch die frühere Delinquenz unterstrichen und demonstrierte der Be- schwerdeführer eine gewisse Renitenz gegenüber staatlichen Verfügun- gen und Regeln, indem er mehrfach weiter delinquierte, obwohl er in den Jahren 2000, 2006 und 2013 ausländerrechtlich verwarnt worden war. Den- noch kann bei ihm nicht von einem fortdauernden Integrationsdefizit bzw. einer kontinuierlichen Delinquenz gesprochen werden: Der Zeitraum, über welchen sich die acht Verurteilungen des Beschwerdeführers insgesamt erstrecken, beläuft sich ab seiner Strafmündigkeit im Jahr 1989 bis dato auf über 35 Jahre. Die schwerste Straftat, für welche er mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zug vom 28. Juni 2012 verurteilt wurde, beging der Be- schwerdeführer im Juni 2008. Sie liegt damit mehr als 16 Jahre zurück. Seither erfolgte lediglich noch die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau vom 30. Juni 2022 für Tathandlungen zwischen Mai 2015 und November 2016 sowie die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. April 2023 für Tathandlungen im September 2021. Dementsprechend hat sich der Beschwerdeführer in den letzten 16 Jahren der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht, aufgrund welcher er zu Geldstrafen von insgesamt 360 Tages- sätzen und einer Busse von Fr. 10'000.00 verurteilt wurde. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer in den letzten 16 Jahren, soweit aus den Akten ersichtlich, strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Im Übrigen stehen die Straferkenntnisse, die der Beschwerdeführer gegen sich erwirkt hat, in keinerlei Zusammenhang zueinander. Auch deshalb ist nicht von einer zu gewichtenden wiederholten Delinquenz und einem damit verbundenen Rückfallrisiko auszugehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die beiden in den letzten 16 Jahren ausgefällten Strafen lediglich be- dingt ausgesprochen wurden, was im Falle des Beschwerdeführers nicht - 19 - nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzte (vgl. ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 42 StGB), sondern nach Art. 42 Abs. 2 StGB sogar besonders günstige Umstände (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022, Erw. 2.4.2; MI-act. 199). Damit spricht die Anzahl der durch den Beschwerdeführer begangenen De- likte bzw. die Ausprägung des Integrationsdefizits des Beschwerdeführers gegen eine grosse Entrückung des Beschwerdeführers aus dem Gesell- schaftsverband (vgl. vorne Erw. 5.4.2.1). Dasselbe gilt mit Blick auf die Art des Integrationsdefizits. Diese bestimmt sich in Analogie der Rechtsprechung zum Widerruf der Niederlassungsbe- willigung zufolge Straffälligkeit nach der Art und Schwere des Delikts, wel- che sich wiederum in erster Linie aus der Art des verletzten oder gefährde- ten Rechtsguts ergibt, sowie nach dem Verschulden der ausländischen Person (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: CARONI/THURNHERR [Hrsg.], a.a.O., N. 49 und 53 zu Art. 62; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2020 vom 12. März 2021, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.512 vom 2. September 2024, Erw. II/3.2.1). Der Beschwerdeführer hat mit der im September 2021 begangenen mehrfachen Urkundenfälschung zwar zu- mindest abstrakt auch das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit tangiert, der Straftatbestand schützt jedoch primär die Sicherheit und Zuverlässig- keit des Rechtsverkehrs (MARKUS BOOG, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N. 5 vor Art. 251 StGB). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt zudem keine absoluten Rechtsgüter, sondern verbietet unlauteres und wettbewerbsverfälschendes Verhalten (PHILIPPE SPITZ, in: PETER JUNG [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 3. Aufl. 2023, N. 65 zu Art. 3). Damit schützen die beiden Straftatbestände, wegen welchen der Beschwerdefüh- rer zuletzt verurteilt worden ist, keine besonders hochwertigen Rechtsgüter. Ferner indizieren sowohl das Strafmass als auch die Strafart der Geld- strafe, welche als Regelsanktion für leichte Kriminalität gilt, ein (noch knapp) leichtes Verschulden des Beschwerdeführers (ANNETTE DOLGE, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], a.a.O., N. 24 zu Art. 34 StGB; vgl. betreffend das Verschulden namentlich Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.209 vom 20. Juni 2022, Erw. 9.5.1; SST.2022.302 vom 28. Feb- ruar 2024, Erw. 6.6.1). Nach dem Gesagten ist die Delinquenz des Be- schwerdeführers, selbst wenn sie z.T. in die Deliktskategorie des Verbre- chens fällt, als leichte Kriminalität zu qualifizieren. Damit begründet auch die Art des Integrationsdefizits keine grosse Entrückung des Beschwerde- führers aus dem Gesellschaftsverband. Insgesamt ist das aktuelle Integrationsdefizit des Beschwerdeführers (siehe vorne II/Erw. 4.3) nicht besonders ausgeprägt. Entsprechend ist in Abweichung des vorinstanzlichen Entscheids das gesamtgesellschaftliche - 20 - Interesse daran, den Beschwerdeführer durch Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an seine In- tegrationsverpflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtlichen Hürden für eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu senken, lediglich als mittel bis gross zu veranschlagen. Weitere Integrationsdefizite, die das öffentliche Interesse erhöhen würden, liegen nicht vor (vgl. vorne Erw. II/4.4). 5.4.3.2. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er sich in Zukunft vollumfänglich an die Rechtsordnung hält. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben (siehe vorne lit. A), derzeit auch kein Fa- miliennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr be- willigt werden könnte. Zugunsten des heute 45-jährigen Beschwerdeführers spricht hingegen der Umstand, dass er bereits mit sieben Jahren in die Schweiz einreiste und seit nunmehr 37 Jahren hier lebt. Damit hat er den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht und wurde hier auch sozialisiert. Er lebt heute zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, die alle einge- bürgert sind. Wie die Vorinstanz richtig festhält, würde den Beschwerde- führer vor diesem Hintergrund der Verlust der Niederlassungsbewilligung empfindlich treffen. Mit dem Beschwerdeführer wirkt sich ferner dessen ab- gesehen von der Straffälligkeit erfolgreiche Integration günstig aus: Der Be- schwerdeführer hat seit längerer Zeit beruflich erfolgreich Fuss gefasst, be- streitet sowohl seinen wie auch den Lebensunterhalt seiner Familie aus eigenen Mitteln (MI-act. 235, 264 ff., 271 f.) und hat keinerlei Schulden (MI- act. 221), womit er wirtschaftlich und beruflich sehr gut integriert ist. Sprachlich und sozial ist ihm eine gute Integration zu attestieren, jedenfalls ist aus den Akten nichts anderes ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist deshalb von einem grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszuge- hen, nicht zurückgestuft zu werden. 5.4.4. Nach dem Gesagten steht dem mittleren bis grossen öffentlichen Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers dessen grosses Interesse ent- gegen, nicht zurückgestuft zu werden. Mithin besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, wes- halb sich die Massnahme insgesamt als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist. - 21 - 6. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels Verhältnismässigkeit im heutigen Zeitpunkt von einer Rückstufung abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entspre- chende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Dem Be- schwerdeführer wird, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sich weiterhin gänzlich an die Rechtsordnung zu halten und sein Leben vollständig und dauerhaft delikts- frei zu gestalten. Er wird ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam ge- macht, wonach insbesondere eine erneute Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum aufenthaltsbeendenden Widerruf seiner Nie- derlassungsbewilligung oder zumindest einer Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG führen kann. Sollte der Beschwerdeführer erneut straf- fällig werden oder anderweitig zu Beanstandungen Anlass geben, steht es dem MIKA frei, seine Anwesenheitsberechtigung bzw. seinen Aufenthalts- status erneut in Frage zu stellen und dabei seine früheren Verurteilungen mitzuberücksichtigen. Diesfalls müsste sich der Beschwerdeführer auch den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeein- druckt gelassen und nicht von weiteren Verfehlungen abhalten können. Zu- dem wäre ein weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass er trotz drohender migrationsrechtlicher Massnahme nicht fähig oder willens ist, sich rechtskonform und integrationswillig zu verhalten und insbesondere auch die Beziehung zu seiner hier lebenden Ehefrau und seinen Kindern ihn nicht von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung abzuhal- ten vermag. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit migrationsrechtlicher Massnahmen ist dem Beschwerdeführer in Erinnerung zu rufen, dass das öffentliche Interesse an einer Massnahme nochmals höher zu veranschla- gen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Er ist zudem darauf hinzuweisen, dass er nur äusserst knapp einer Rückstufung entgangen ist. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einsprache- entscheid vom 20. Juni 2024 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer wird im Sinne von Erwägung II/6 verwarnt und auf- gefordert, inskünftig weiterhin straffrei zu bleiben und seinen öffentlich- rechtlichen wie privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, ansons- ten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit - 22 - dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfah- renskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 20. Juni 2024 aufgehoben. - 23 - 2. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs der Niederlas- sungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 4. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der - 24 - angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 16. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Manz