III. Nachdem die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde (act. 31 ff.) und die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, haben sie die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist ihre volle solidarische Haftbarkeit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.