Ungeachtet der unterlassenen Interessenabwägung steht damit fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführenden bereits im damaligen Zeitpunkt als aussichtslos zu qualifizieren war. - 20 - Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.