Die Vorinstanz wies das entsprechende Gesuch trotz ausgewiesener Bedürftigkeit mit der Begründung ab, die Einsprache sei offensichtlich aussichtslos gewesen. Sie prüfte die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG und gelangte zum Schluss, dass diese nicht vollständig erfüllt seien. Zudem hielt sie fest, dass die Bewilligung des Familiennachzugs überdies auch am Fehlen eines anerkannten Ausweispapiers gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VZAE scheitere.