7. Mit Beschwerdeantrag 4 ersuchen die Beschwerdeführenden sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 4). Vorab ist festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte eingesetzt werden müssen.