Dies gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer 2 jederzeit offen steht, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und ein erneutes Gesuch unter vollständiger Beibringung der erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Ausschluss vom Bewilligungsverfahren beruht daher nicht auf einer abschliessenden Verweigerung, sondern auf dem derzeitigen Verhalten des Beschwerdeführers 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung lässt sich daraus nicht ableiten.