Bezüglich der Weigerung des Beschwerdeführers 2, die deutsche Sprache zu erlernen, solange der Familiennachzug nicht bewilligt wird, ist anzumerken, dass dieser Aspekt das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzuges erhöht. Grundsätzlich ist von einem erhöhten öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Aufenthalts in der Schweiz auszugehen, wenn sich die betroffene Person weigert, gesetzlich verlangte Integrationsanforderungen (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) zu erfüllen oder zumindest anzustreben, wenn ihr dies bereits vor Bewilligungserteilung möglich wäre.