Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Gesuch – wie im Regelfall vorgesehen – über eine Auslandvertretung oder ausnahmsweise direkt bei einer kantonalen Migrationsbehörde gestellt wird. Selbst wenn sich die nachzuziehende Person bereits (illegal) in der Schweiz befindet, stellt die Ausweispflicht eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines ordnungsgemässen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens dar (vgl. SEM-Weisung 322.3-12 vom 25. Juni 2012 mit dem Titel "Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug: DNA-Profil und Prüfung von Zivilstandsurkunden", Ziff.