Danach sind ausländische Personen nicht nur bei der Anmeldung bzw. Einreichung eines ausländerrechtlichen Gesuchs, sondern während ihres gesamten Aufenthalts, verpflichtet, ein gültiges und anerkanntes Ausweispapier vorzulegen oder nachzuweisen, dass dessen Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Gesuch – wie im Regelfall vorgesehen – über eine Auslandvertretung oder ausnahmsweise direkt bei einer kantonalen Migrationsbehörde gestellt wird.