Im vorliegenden Fall ergibt sich die einschlägige gesetzliche Grundlage für die hier in Frage stehenden Mitwirkungspflichten insbesondere aus Art. 13 Abs. 1, Art. 89 und Art. 90 lit. c AIG sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 VZAE. Danach sind ausländische Personen nicht nur bei der Anmeldung bzw. Einreichung eines ausländerrechtlichen Gesuchs, sondern während ihres gesamten Aufenthalts, verpflichtet, ein gültiges und anerkanntes Ausweispapier vorzulegen oder nachzuweisen, dass dessen Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.