Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es der Beschwerdeführerin 1 – auch im Hinblick auf die beiden in der Schweiz geborenen Kinder – ohne erhebliche Schwierigkeiten bzw. von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben im Ausland fortzuführen. Dies gilt umso mehr, als die rechtliche Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführerin 1 in das angebliche Herkunftsland Äthiopien nicht gewährleistet scheint. Damit ist eine Familienzusammenführung bzw. Fortsetzung des Familienlebens im Ausland unter den gegebenen Umständen nicht ohne Schwierigkeiten möglich und erscheint dies für die Beschwerdeführerin 1 auch nicht zumutbar.