3.2.3.2. Die Beschwerdeführenden sind seit dem 17. Oktober 2020 verheiratet (MI1-act. 277 ff.; MI2-act. 54 ff., 58 ff.). Die Ehe wird seit spätestens November 2020 im gemeinsamen Haushalt gelebt (MI2-act. 42, 124, 307). Im Januar 2018 und im November 2021 kamen die beiden gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerenden zur Welt (MI2-act. 669, 714). Es liegt damit auf der Hand, dass ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vorliegt. 3.2.3.3. Zu prüfen ist weiter, ob die Familienzusammenführung im Ausland – konkret in Äthiopien – erfolgen könnte.