3. 3.1. Die Beschwerdeführerin 1 kam ursprünglich als Asylsuchende in die Schweiz und lebt hier nun seit über 16 Jahren. Am 15. März 2010 wurde sie vorläufig aufgenommen und seit dem 5. September 2016 verfügt sie über die Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A). Der Nachzug des Beschwerdeführers 2 stützt sich daher auf Art. 44 AIG, welcher indessen als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist und damit keinen Anspruch auf Familiennachzug gewährt. Nachzuziehende Mitglieder der Kernfamilie können sich aber im Falle einer engen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK mit der in der Schweiz ansässigen Person berufen.