Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht angenommen, dass vorliegend ein zumindest vertretbar geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, der ein Eintreten in das Verfahren ausnahmsweise erlaubt (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, Erw. II/2.1 f.; siehe auch vorne Erw. II/2.1). Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit über 16 Jahren ununterbrochen in der Schweiz, war mehrere Jahre vorläufig aufgenommen und erhielt im Jahr 2016 gestützt auf eine Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung, die seither mehrfach verlängert wurde. Die Beschwerdeführenden sind miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder.