2.2. Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 rechtskräftig weggewiesen. Trotz Ansetzung einer erneuten Ausreisefrist kam er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach, und auch eine Ersatzmassnahmen wegen Undurchführbarkeit der Wegweisung wurde nicht angeordnet (siehe lit. A). Damit ist der Anwendungsbereich der Sperrwirkung von Art. 14 Abs. 1 AsylG grundsätzlich gegeben.