Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Einsprache sei im Eintretenspunkt erfolgreich gewesen und wesentliche Nachweise, insbesondere zur Arbeitszusage, hätten rechtzeitig nachgereicht werden können. Die Annahme der Aussichtslosigkeit sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. -9-