Schliesslich weist die Vorinstanz auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zwar sei die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgewiesen, ihre Begehren seien jedoch als aussichtslos einzustufen. 1.2. Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer 2 gestützt auf den gefestigten Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 und der beiden gemeinsamen Kinder einen Anspruch auf Familiennachzug habe. Insbesondere sei der Aufenthalt des Sohnes C._____ wegen seiner Autismusspektrumsstörung als besonders schutzwürdig zu qualifizieren. Eine Rückkehr ins Herkunftsland sei für die Familie unzumutbar.