Auf das weitere Begehren, das MIKA sei zu verpflichten, beim SEM ein Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen, tritt die Vorinstanz nicht ein. Sie hält fest, dass bereits ein rechtskräftiger Wegweisungstitel vorliege, dessen Vollzug dem Kanton obliege. Eine neue Wegweisungsanordnung sei daher nicht erforderlich, ebenso wenig eine diesbezügliche Prüfung allfälliger Vollzugshindernissen. Damit könne das Begehren nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens sein.