Zudem sei die Identität des Beschwerdeführers 2 trotz mehrfacher Aufforderung ungeklärt geblieben. Er habe keine anerkannten Ausweispapiere vorgelegt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Bereits im Asylverfahren sei festgestellt worden, dass er seine Herkunft bewusst verschleiert habe. Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VZAE sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Damit sei auch die formelle Voraussetzung gemäss Art. 13 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 8 VZAE nicht erfüllt. Die Vorinstanz wertete dies als fortgesetzte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 lit. c AIG.