Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 (Beschwerdeantrag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.