Die Vorinstanz reichte am 14. Januar 2025 die Akten ein, hielt im Wesentlichen an ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 41). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde die Beschwerdeantwort der Vorinstanz den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 42 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: